Satzung
Die Satzung der Musikstiftung des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum
Präambel
Musik gehört zu den ureigensten Lebensäußerungen der evangelischen Kirche.
Sie öffnet Wege zu neuen, vertieften Glaubensformen und verbindet unter-schiedliche Menschen aller Altersgruppen.
Sie schöpft aus einer reichen Tradition und erfüllt eine unverzichtbare kulturelle Aufgabe in der Gesellschaft.
Die Musikstiftung des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum steht in einer langen Tradition kirchlicher Stiftungen, die durch selbstlose finanzielle und ideelle Förderung altbewährten Arbeitsbereichen, aber auch neuen Ideen eine Zukunft sichern helfen.
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Name der Stiftung lautet
Musikstiftung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
(2) Die Stiftung ist eine unselbständige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musik im Bereich des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
1. durch die finanzielle Förderung der Kirchenmusik im ev.-luth. Kirchen-kreis Stolzenau-Loccum,
2. durch Mitfinanzierung der anfallenden Personal- und Sachkosten,
3. durch Mitfinanzierung der kirchenmusikalischen Ausbildung,
4. durch die dauerhafte Sicherung einer hauptamtlichen Kirchenmu-sikerstelle, die mit dem Kirchenkreiskantorat verbunden ist und
5. durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr 1. der Abga-benordnung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur und für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus einem Grundstock von 175.000 € aus Spenden, Stiftungen und Kirchensteuermitteln.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestands-erhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind möglich.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögens-erträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(5) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen För-derleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Stiftungsorgan ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die tatsächlich entstandenen und angemessenen nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet.
§ 7 Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon mindestens zwei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum. Der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist geborenes Mitglied des Kuratoriums.
Das Kuratorium wird vom Kirchenkreisvorstand Stolzenau-Loccum bestellt.
(2) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die Fachkompetenz in Blick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum bestellt. Erneute Bestellung ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder dürfen bei ihrer Bestellung das fünfundsiebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung
(1) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungs-termin zugehen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-lehnt.
(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel (gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ein Vetorecht zu, wenn sie gegen diese Satzung, gegen rechtliche, oder gegen steuerliche Bestimmungen verstößt),
b) die Entgegennahme und Abnahme der Jahresrechnung und Bericht-erstattung über die Tätigkeit der Stiftung,
c) öffentliche Berichterstattung und eine Herstellung einer angemessenen Publizität der Stiftungsaktivitäten,
d) Änderungen der Satzung unter Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
e) Aufhebung der Stiftung unter Zustimmung des Kirchenkreistages des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
§ 10 Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum vertreten.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Treuhänders (§ 11), unter denen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muss.
Durch Vollmacht kann die Vertretung auf einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin übertragen werden.
§ 11 Treuhandverwaltung
(1) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er setzt die Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel um und wickelt Förder-maßnahmen ab.
(2) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten.
Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert vergütet.
§ 12 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse, Aufhebung
und Vermögensanfall
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.
(3) Ebenso können der Kirchenkreistag des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und das Kuratorium mit jeweils einer Mehrheit von 75% der Mitglieder gemeinsam die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(4) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum, der es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse nach diesem Paragraphen und über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
Stolzenau, am 20.03.2019 Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum
Die Satzung wurde am 07.05.2019 von der Hannoverschen Landeskirche genehmigt.
Musik gehört zu den ureigensten Lebensäußerungen der evangelischen Kirche.
Sie öffnet Wege zu neuen, vertieften Glaubensformen und verbindet unter-schiedliche Menschen aller Altersgruppen.
Sie schöpft aus einer reichen Tradition und erfüllt eine unverzichtbare kulturelle Aufgabe in der Gesellschaft.
Die Musikstiftung des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum steht in einer langen Tradition kirchlicher Stiftungen, die durch selbstlose finanzielle und ideelle Förderung altbewährten Arbeitsbereichen, aber auch neuen Ideen eine Zukunft sichern helfen.
§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
(1) Der Name der Stiftung lautet
Musikstiftung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
(2) Die Stiftung ist eine unselbständige kirchliche Stiftung in der Verwaltung des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Musik im Bereich des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
1. durch die finanzielle Förderung der Kirchenmusik im ev.-luth. Kirchen-kreis Stolzenau-Loccum,
2. durch Mitfinanzierung der anfallenden Personal- und Sachkosten,
3. durch Mitfinanzierung der kirchenmusikalischen Ausbildung,
4. durch die dauerhafte Sicherung einer hauptamtlichen Kirchenmu-sikerstelle, die mit dem Kirchenkreiskantorat verbunden ist und
5. durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr 1. der Abga-benordnung zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur und für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungs-gemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln der Stiftung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht zunächst aus einem Grundstock von 175.000 € aus Spenden, Stiftungen und Kirchensteuermitteln.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten und ertragreich anzulegen.
Vermögensumschichtungen sind zulässig, wobei der Grundsatz der Bestands-erhaltung zu beachten ist. Zustiftungen sind möglich.
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögens-erträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
(4) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen kann eine freie Rücklage gebildet werden. Die in die freie Rücklage eingestellten Beträge gehören zum Stiftungsvermögen.
(5) Zur nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks können die Mittel der Stiftung ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zugeführt werden, soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Zeit- und Zielvorstellungen bestehen.
(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen För-derleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Stiftungsorgan
(1) Stiftungsorgan ist das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums müssen Glieder der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers sein.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Die tatsächlich entstandenen und angemessenen nachgewiesenen baren Auslagen werden ihnen erstattet.
§ 7 Mitgliederzahl, Berufung, Amtszeit
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, davon mindestens zwei Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum. Der Superintendent oder die Superintendentin des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ist geborenes Mitglied des Kuratoriums.
Das Kuratorium wird vom Kirchenkreisvorstand Stolzenau-Loccum bestellt.
(2) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die Fachkompetenz in Blick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen.
Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(3) Die Kuratoriumsmitglieder werden jeweils für die Dauer der Amtszeit des Kirchenkreisvorstandes des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum bestellt. Erneute Bestellung ist zulässig. Die Kuratoriumsmitglieder dürfen bei ihrer Bestellung das fünfundsiebzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied.
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit, Protokollführung
(1) Das vorsitzende Mitglied, bei Verhinderung das stellvertretend vorsitzende Mitglied lädt das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung ein.
Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens eine Woche vor Sitzungs-termin zugehen.
(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwe-senden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abge-lehnt.
(3) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel (gegen diese Entscheidung steht dem Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum ein Vetorecht zu, wenn sie gegen diese Satzung, gegen rechtliche, oder gegen steuerliche Bestimmungen verstößt),
b) die Entgegennahme und Abnahme der Jahresrechnung und Bericht-erstattung über die Tätigkeit der Stiftung,
c) öffentliche Berichterstattung und eine Herstellung einer angemessenen Publizität der Stiftungsaktivitäten,
d) Änderungen der Satzung unter Zustimmung des Kirchenkreisvorstandes des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
e) Aufhebung der Stiftung unter Zustimmung des Kirchenkreistages des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum.
§ 10 Vertretung der Stiftung
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum vertreten.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Mitglieder des Treuhänders (§ 11), unter denen das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretend vorsitzende Mitglied sein muss.
Durch Vollmacht kann die Vertretung auf einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin übertragen werden.
§ 11 Treuhandverwaltung
(1) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er setzt die Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel um und wickelt Förder-maßnahmen ab.
(2) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum legt dem Kuratorium auf den 31.12. eines jeden Jahres einen Bericht vor, der die Vermögensanlage sowie die Mittelverwendung erläutert.
(3) Der ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum kann die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belasten.
Vereinbarte Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert vergütet.
§ 12 Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse, Aufhebung
und Vermögensanfall
(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kirchenkreisvorstand des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen Stiftungszweck beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein.
(3) Ebenso können der Kirchenkreistag des ev.-luth. Kirchenkreises Stolzenau-Loccum und das Kuratorium mit jeweils einer Mehrheit von 75% der Mitglieder gemeinsam die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.
(4) Bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den ev.-luth. Kirchenkreis Stolzenau-Loccum, der es in einer dem Stiftungszweck verwandten Weise ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
(5) Beschlüsse nach diesem Paragraphen und über Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers.
Stolzenau, am 20.03.2019 Kirchenkreisvorstand des Kirchenkreises Stolzenau-Loccum
Die Satzung wurde am 07.05.2019 von der Hannoverschen Landeskirche genehmigt.